Gemeinnützigkeit


Dem Wartenverein Quedlinburg wurde durch das Finanzamt Quedlinburg mit Schreiben vom 05.07.2021 wieder bescheinigt, dass er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO und dient und zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört.

 

Die ergangene Freistellungsbescheinigung wurde zur Beurteilung der Abziehbarkeit von Spenden im Sinne von § 10 b EStG, § 9 Abs.1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG beim Spender erteilt.

 

Mit dem vorliegenden Bescheid sind sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzbar.

Entsprechende Zuwendungsbestätigungen stellt der Verein bei Mitteilung der Anschrift des Spenders (möglichst per E-Mail - siehe "Kontakt") aus.