Wartenverein Quedlinburg e.V.
(Förderverein historische Feldwarten)

- Gemeinnützigkeit -

Dem Wartenverein Quedlinburg wurde durch das Finanzamt Quedlinburg mit Schreiben vom 28.07.2009 (Aktenzeichen 117/142/02911 K242) bescheinigt, dass er nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO und dient und zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört.

Die ergangene Bescheinigung wurde zur Beurteilung der Abziehbarkeit von Spenden im Sinne von § 10 b EStG, § 9 Abs.1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG beim Spender erteilt.

Die Vorläufigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass der Wartenverein Quedlinburg erst neu gegründet wurde, noch nicht finanziell tätig war und damit noch kein Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid vorliegt.

Mit dem vorliegenden Bescheid sind sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzbar.
Entsprechende Zuwendungsbestätigungen stellt der Verein jeweils zu Beginn eines Jahres für das zurückliegende Jahr als Sammelbestätigung aus.