Satzung


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen „Wartenverein Quedlinburg (Förderverein historische Feldwarten)“, nach dem Eintrag in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Quedlinburg und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal als gemeinnütziger, eingetragener Verein registriert werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Erhalts des historischen Wartensystems der Stadt Quedlinburg. 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: 

•  Darstellung des kulturellen und historischen Wertes des Wartensystems durch Veröffentlichungen in den Medien, durch Vortragsveranstaltungen und durch geführte Wanderungen und Radwanderungen zu den Warten, 

•  Einwerben von Spenden und Sponsorengeldern zum Erhalt und der Pflege der Warten und ihres Umfeldes sowie des Wartenrundweges, 

•  Organisation und Durchführung von Arbeitseinsätzen der Vereinsmitglieder und interessierter Bürger zum Erhalt und der Pflege der Warten und ihres Umfeldes sowie des Wartenrundweges, 

•  Übernahme der Trägerschaft von Maßnahmen der Arbeitsförderung zum Erhalt und der Pflege der Warten und ihres Umfeldes sowie des Wartenrundweges.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen der Stadt Quedlinburg zur ausschließlichen Verwendung für den Erhalt der Feldwarten zu übertragen.

 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. 

3. Die Mitglieder sind zur ordnungsgemäßen Zahlung der Mitgliedsbeiträge entsprechend der gültigen Beitragsordnung verpflichtet.

 

§ 6 Beginn / Ende der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen. 

2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 

3. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

§ 8 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 

•  Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte, 

•  Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, 

•  Festlegung der Höhe von Mitgliederbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen, 

•  Entlastung des Vorstands, 

•  Wahl des Vorstandes und eines Kassenprüfers, 

•  Bestimmung über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins. 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Die Einladung kann per Post oder auf elektronischem Weg übermittelt werden.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: 

•  Bericht des Vorstands, 

•  Bericht des Kassenprüfers, 

•  Entlastung des Vorstands, 

•  Wahl des Vorstands und eines Kassenprüfers, 

•  Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, 

•  Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. Verabschiedung von Beitragsordnungen und 

•  Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung, er kann aber auch einen anderen Versammlungsleiter - dessen Einverständnis vorausgesetzt - bestimmen.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergeschrieben und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Protokolle werden beim Schriftführer hinterlegt und können von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit 

1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs ein Stimmrecht, das nur persönlich ausgeübt werden darf. 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen. 

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

 

§ 11 Vorstand 

1. Der Vorstand setzt sich unter Berücksichtigung des § 26 BGB wie folgt zusammen: 

•  ein Vorsitzender, 

•  ein Kassenwart und 

•  ein Schriftführer.

Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. 

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 

3. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ergänzt sich der Vorstand selbst.

 

§ 12 Kassenprüfer 

1. Durch die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer zeitlich parallel zum Vorstand für die Dauer von einem Jahr zu wählen. 

2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsmäßige und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 13 Auflösung des Vereins 

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

(Um die Lesbarkeit dieser Satzung nicht zu erschweren, wurde auf die Verwendung der männlichen und der weiblichen Schreibweise verzichtet. Trotz der durchgängig männlichen Schreibweise sollen sich Frauen und Männer gleichermaßen angesprochen fühlen.)